Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SCOPEWISE GmbH

Stand Februar 2022

 

I. Einleitung

Die nachfolgende AGB gelten, solange und soweit keine abweichende Regelungen zwischen den Parteien getroffen wurden. Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich im Verhältnis zwischen SCOPEWISE und Unternehmen i.S.d. § 14 BGB.

1. Vorbemerkung und Struktur

1.1 Die SCOPEWISE GmbH (nachfolgend SCOPEWISE genannt) stellt ihren Kunden Software als SaaS-Leistung – eine via Internet nutzbare Software für Bauherren und Bauherrenvertretern als Software as a Service - zur Verfügung (nachfolgend nur Software genannt). Bei der Software handelt es sich um „PLANNINGSCOPE 30 – kurz PS 30“, einem Expertensystem zur kollaborativen Erstellung von Lastenheften und Kostenprognosen in Bauprojekten basierend auf integriertem Branchenwissen. SCOPEWISE bietet ferner folgende Leistungen an:  Beratung, Konzeption, Produktentwicklung, Projektdurchführung und -begleitung, Standardsoftware, Anpassung, Schulung, Support sowie die Aufnahme von Projekt- und Vorlageninformationen.

1.2 Diese AGB der SCOPEWISE bestehen aus den folgenden vier Teilen:

II. Starter-Lizenz, um die Software kostenfrei testen zu können. 

III. Allgemeiner Teil der AGB, dessen Regelungen für sämtliche Leistungen von SCOPEWISE gelten, soweit im jeweiligen Besonderen Teil keine abweichenden Bestimmungen vereinbart wurden.

IV. Besonderer Teil – SaaS: Besondere Geschäftsbedingungen für die internetbasierte Softwarenutzung als Software as a Service Dienst (nachfolgend SaaS genannt).

V. Besonderer Teil – Beratung: Besondere Geschäftsbedingungen für die Beratungs- und andere Dienstleistungen sowie Schulungen von SCOPEWISE.

1.3 Die jeweiligen besonderen Bestimmungen in den Teilen IV. und V. gehen den Allgemeinen Bestimmungen des Teils III. vor.

1.4 SCOPEWISE erbringt keine Leistungen gegenüber ihren Kunden auf Basis eines Werkvertrages. Einen bestimmten Erfolg ihrer Leistungen schuldet SCOPEWISE also nicht. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich, mindestens in Textform, die Geltung des Werkvertragsrechts vereinbart haben.

 

II. Nutzungsbedingungen Starter-Lizenz

Nutzungsbedingungen SCOPEWISE für Starter-Lizenz

Mit der Registrierung und das Login in die Software stimmen Sie den Nutzungsbedingungen für die Starter-Lizenz zu.

Die SCOPEWISE GmbH - im folgenden SCOPEWISE genannt - räumt Ihnen ein Recht zur Nutzung der Starter-Lizenz während eines 30-tägigen Testzeitraums ein und behält sich vor, Ihnen die Änderung der Nutzungsbedingungen der Starterlizenz zu jedem Zeitpunkt anzubieten.

Die Starter-Lizenz wird zur Nutzung bereitgestellt, um die Funktionalität der Software probeweise nutzen zu können. Ziel der Starter-Lizenz ist nicht, das produktive Arbeiten, sondern das Testen der Software. 

Ihr Feedback

Mit der Nutzung der Starter-Lizenz erklären Sie sich außerdem mit der Abgabe von Feedback zur ge- nutzten Software und zur Teilnahme an Umfragen zur Kundenzufriedenheit einverstanden. Die Links zu Feedback-Formularen und Umfragen zur Kundenzufriedenheit werden ggfs. bereits vor dem Login zur Verfügung gestellt (evtl. per E-Mail) bzw. nach dem Logout aktiviert.
Wenn Sie SCOPEWISE Feedback im Rahmen der Starter-Lizenz bereitstellen, stimmen Sie zu, dass SCOPEWISE das Feedback inhaltlich frei nutzen, veröffentlichen, reproduzieren, lizensieren, verteilen oder anderweitig mit SCOPEWISE Produkten, Spezifikationen oder anderer Dokumentation vermarkten darf. Eine namentliche oder sonst personenbezogene Veröffentlichung erfolgt jedoch nur nach Rücksprache mit Ihnen.

Bereitstellung der Cloud Services

Die Software der Starter-Lizenz wird im Rahmen eines Release der Webanwendung regelmäßig automatisch aktualisiert. 
Die Starter-Lizenz wird „WIE GESEHEN“ und „SOWEIT VERFÜGBAR“ bereitgestellt.
Die bereitgestellten Cloud Services und Funktionalitäten dienen nur zu Evaluierungszwecken und NICHT zur Verwendung in produktiven Prozessen.
Die Funktion wird im aktuellen Zustand angeboten, beinhaltet persé keinen Support und SCOPEWISE übernimmt für den Zeitraum der kostenfreien Testmöglichkeit keine Haftung für Schäden, die durch diese oder in Verbindung mit diesen Services oder Funktionalitäten entstehen, insbesondere nicht für Datenverluste oder Schäden durch unterlassene Basis-IT-Sicherheits- maßnahmen.

Nach der automatischen Bereitstellung einer neuen Version ist nicht automatisch abgesichert, dass Ihre Daten in diese übernommen werden. Auch können Ihre Daten während der Bereitstellung aufgrund von Fehlern verloren gehen. Ihre Daten können jedoch in die entgeltpflichtige Professional-Lizenz übernommen werden.

Datenschutz

Weiterführende Informationen zum Datenschutz können Sie den Hinweisen unter www.scopewise.de/datenschutz entnehmen. 

Wann erhält ein Kunde eine Starter-Lizenz?

Wenn sich ein neuer Kunde unter https://www.scopewise.de/angebot registriert, wird für ihn automatisch ein Mandant (Kunden-Account) erstellt. Dieser Mandant erhält nach Abschluss der Registrierung eine 30-tägige kostenfreie Starter-Lizenz. 

Ab wann beginnt die Starter-Lizenz?

Der Zeitpunkt des Lizenz-Startes ist an die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen gebunden. Die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen ist ein notwendiger Schritt für die Registrierung.

Wie lange gilt die Starter-Lizenz?

Die Dauer der Starter-Lizenz beträgt 30 Tage. SCOPEWISE ist berechtigt, die Lizenz jederzeit mit einer Frist von 7 Kalendertagen zu kündigen.

Was passiert nach dem Ablauf der 30-tägigen Starter-Lizenz?

Das Arbeiten mit der Software wird blockiert und der Kunde kann über eine Dialogmaske ein kostenpflichtiges Lizenz Upgrade auf eine Professional-Lizenz anfordern. Ihre Daten können in die gebührenpflichtige Professional-Lizenz übernommen werden. Erfolgt der Erwerb der kostenpflichtigen Professional Lizenz nicht binnen 14 Tage ab Ende des Testzeitraums, wird der Kunden-Account (Mandant) samt etwaiger gespeicherter Daten gelöscht. Der Benutzer wird per E-Mail auf den Fristablauf, die bevorstehende Löschung und die Möglichkeit, einer Professional-Lizenz zu erwerben, hingewiesen.

 

III. Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich, Änderungsrecht, Abtretbarkeit und Vertretung

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge und sonstigen Absprachen zwischen SCOPEWISE und dem Kunden. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, SCOPEWISE stimmt diesen, ganz oder teilweise, ausdrücklich und mindestens in Textform zu.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen nach § 14 BGB. Hierzu zählen neben den Gewerbetreibenden und Unternehmen des Privatrechts auch öffentlich-rechtliche Vertragspartner, wie öffentlich-rechtliche Körperschaften (z. B. Gemeinden), Stiftungen und Anstalten.

1.3 SCOPEWISE ist jederzeit berechtigt, dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB auch mit Wirkung für laufende Verträge unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist vorzuschlagen. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde diese zustimmt und der ggf. angekündigte Änderungs- zeitpunkt erreicht ist. Stimmt der Kunde den Änderungen nicht zu, sind beide Seiten berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Kalendermonatsende oder zum angekündigten Änderungs- zeitpunkt zu kündigen. Die Änderungsmitteilung enthält die Darstellung der einzelnen AGB-Veränderungen und den Hinweis auf das beiderseitige Kündigungsrecht. 

1.4 SCOPEWISE (Sales-)Mitarbeiter haben keine Vollmacht, Garantien zu übernehmen oder Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Solche abweichenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der Geschäftsführung oder einem Prokuristen von SCOPEWISE.

2A. Nutzungsrechte (Lizenz) für den Kunden und für SCOPEWISE

2A.1 SCOPEWISE gewährt dem Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses das nicht exklusive und nicht übertragbare Recht (Lizenz), entwickelte oder zur Verfügung gestellte Software, einschließlich SaaS, zusammen mit der zugehörigen Dokumentation (die auch online auf der Webseite unter www.scopewise.de von SCOPEWISE oder in der Hilfefunktion der Software zu finden sein kann und in englischer Sprache gefasst sein kann) im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Umfang ergibt sich aus der zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen SCOPEWISE und dem Kunden über die Nutzungsdauer und Anzahl der Nutzer.

2A.2 Die Rechteeinräumung (= Lizenzierung für die Dauer des Vertrages) an SaaS erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige erste Zahlung der vertraglichen Vergütung. Die Rechteeinräumung ist gleichzeitig auflösend bedingt durch die Nichtzahlung eines Betrages, welcher einer anteiligen Vergütung für mehr als zwei Monate entspricht.

2A.3 Die Rechteeinräumung an Arbeitsergebnissen (Softwareentwicklungen) erfolgt aufschiebend bedingt durch vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung.

2A.4 Der Kunde räumt  der dies annehmenden SCOPEWISE die räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den vom Kunden entwickelten und in die Software integrierten Maßnahmen, einschließlich deren Bezeichnung, deren Einzelmaßnahmen, der Maßnahmenkombination, der Einzelpreise und der Gesamtpreise der Kostenschätzung ein. Die Rechteeinräumung erfolgt unmittelbar mit der Integration einer Maßnahme in die Software. Der Kunde behält ein einfaches Nutzungsrecht an den Maßnahmen. Näheres regelt nachstehend 2B.

2A.5 Die Nutzungsrechte für SCOPEWISE umfassen das Recht zur Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts, der Vermietung (Lizenzierung). SCOPEWISE darf also insbesondere die Maßnahmen in den Umfang der Software aufnehmen. Ferner hat SCOPEWISE das Recht, die Maßnahmen zu bearbeiten und weiterzuentwickeln.

2A.6 Der Kunde stellt sicher, dass etwaige Urheber der Maßnahme als solche nicht bezeichnet werden müssen. Die Rechteeinräumung ist durch die vertraglich an den Kunden erbrachte Leistung abgegolten, eine weitergehende Vergütung ist nicht geschuldet.

2B. Nutzungsrechte an in der Software enthaltenen Daten (Vorlagen und Planungsdaten) für den Kunden und für SCOPEWISE.

2B.1 Die Software enthält eine Datenbank mit Vorlagen und baufachlichen Informationen und ermöglicht es dem Kunden, selbst weitere Vorlagen zu erstellen und baufachliche Informationen einzupflegen.

2B.2 Der Kunde darf die mit der Software erworbenen Vorlagen und baufachlichen Informationen zur Erstellung von Lastenheften und Kalkulation seiner Bauvorhaben ohne gesonderte Vergütung verwenden.

2B.3 „Vorlagen“ umfasst Bauwerksvorlagen - inkl. 360 Grad Gebäude-, Gebäudeteil-, Bereichs-, Raum/Flächen-Vorlagen; übergeordnete und spezifische Anforderungen; Qualitätsstandards, alle enthaltenen Kennzahlen sowie Konfiguratoren. Vorlagen können mit oder in der Software erworben oder vom Auftragnehmer für den Auftraggeber auf Wunsch konfiguriert werden. Vorlagen beruhen auf historischen Erfahrungs- und Durchschnittswerten, dienen zur Prognosezwecken (IV.1.2) und sind vom Auftragnehmer auf seine spezifischen Bedürfnisse und ggfs. die aktuelle Marktlage anzupassen.

2B.4 SCOPEWISE darf Kennzahlen und Art der angelegten Vorlagen auswerten und anonymisiert, ohne Bezug zum Kunden oder Dienstleistern (z. B. im Auftrag des Kunden tätige Planer) jedoch mit Bezug zu Land/Bundesland/Landkreis/Region (z. B. für regionale Preisbildung) seinen Lizenznehmern zur Verfügung stellen. 

2B.5 “Kennzahlen und Art der angelegten Vorlagen” umfassen Bauwerks-, Bereichs-, und Raumtypen, Raumgrößen, Anzahl nutzender Personen, Höhe der Betriebsdauer, Anzahl Objekte und Komponenten, Leistungen, Medienanschlüsse, Kostenkennwerte und Zuschlagssätze mit Bezug zu Land/Bundesland/Landkreis/Region, prozentuale Steigerungsraten und eine Angabe zur Unschärfe in %. 

2B.6 SCOPEWISE kann mit dem Kunden vereinbaren, die von ihm in der Software erstellten Vorlagen und baufachlichen Informationen seinerseits dauerhaft in der Standardsoftware aufzunehmen. Ein etwaiger Bezug zum Kunden oder Dienstleistern wird ausgeschlossen. Ein Bezug zu Land, Bundesland, Landkreis und Region ist zulässig, um z.B. das regionale Preisniveau abbilden zu können.

2B.7 SCOPEWISE wertet keine personenbezogenen Daten aus PS30 / der Software aus oder gibt sie an Dritte weiter.

3. Abschluss, Änderungen, Dauer und Kündigung eines Vertrages

3.1 Die Angebote von SCOPEWISE sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Angaben in Prospekten, Anzeigen und auf Internetseiten gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung, sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar.

3.2 Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag ausschließlich durch eine ausdrückliche Auftragsbe- stätigung oder durch Lieferung bzw. elektronische Freischaltung und Mitteilung der Zugangsdaten zustande; erfolgt dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht, gilt die Bestellung als nicht angenommen und der Vertrag als nicht abgeschlossen. SCOPEWISE behält sich die Annahme des Angebotes ins- besondere für den Fall vor, dass versehentlich auf der Website Schreib-, Rechen- oder sonstige Fehler enthalten sind, welche das Angebot betreffen. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie von SCOPEWISE mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.

3.3 Mit dem Zustandekommen des Vertrags verlieren sämtliche anderslautenden vorvertraglichen Abstimmungen ihre Gültigkeit. Sie werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung von SCOPEWISE enthalten sind.

3.4 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich (unter Bezugnahme auf den zu ändernden Vertrag) gekennzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

3.5 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Bestellung des Kunden und beginnt mit der Annahmeerklärung in Form der Auftragsbestätigung. Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausge- schlossen; diese ist nur zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit möglich. Beginnt die Vertragslaufzeit innerhalb eines Monats, so beginnt die Fristberechnung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Laufzeit begonnen hat. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er von einer der Vertragsparteien nicht fristgerecht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien einen Kalendermonat vor dem jeweiligen Vertragsende. Klarstellend vereinbaren die Vertragsparteien, dass sie hinsichtlich der Vertragsdauer und der Kündigungsfrist eine abweichende Regelung treffen können.

3.6 Beide Vertragsparteien haben das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

3.6.1 Ein wichtiger Grund liegt für beide Vertragsparteien vor, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei mangels Masse abgelehnt wird oder wenn im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei der Insolvenzverwalter den Eintritt in diesen Vertrag verweigert. 

3.6.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund, der SCOPEWISE zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine Vertragspflichten verletzt und die Verletzung auf eine von SCOPEWISE erfolgte Abmahnung hin nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder wenn der Kunde bei monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vereinbarter Zahlung mit einem Betrag in Verzug ist, der das Entgelt für zwei Monate übersteigt.

3.6.3 Ein wichtiger Kündigungsgrund, der den Kunden zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn SCOPEWISE aufgrund von Höherer Gewalt oder kriminellen Handlungen von ihrer Leistungspflicht befreit ist und dieser Zustand länger als drei Monate andauert.

3.7 Bei einer Vertragsbeendigung aufgrund einer ordentlichen Kündigung wird SCOPEWISE nach Vertragsende die vertragliche Leistung einstellen und entsprechende technische Ressourcen bereinigen, insbesondere die Zugänge abschalten und die Server-Daten löschen (Bereinigung). Dem Kunden steht es frei, während der Vertragslaufzeit die aus seiner Sicht erforderlichen Daten mit den für Endnutzer vorgesehenen Mitteln zu extrahieren oder SCOPEWISE damit zu beauftragen. Die Vergütung von SCOPEWISE erfolgt in diesem Fall nach Aufwand; in diesem Fall gilt:  Besonderer Teil – Beratung dieser AGB. Bei einer Vertragsbeendigung aufgrund einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund stellt SCOPEWISE die vertragliche Leistung sofort ein; die Bereinigung erfolgt binnen eines Monats nach Vertragsende.

3.8 Eine Kündigung muss stets schriftlich oder per Webformular auf www.scopewise.de/kuendigung erfolgen. Ist der Vertragsschluss elektronisch durch Registrierung erfolgt, so kann die Kündigung auch im Kunden-Account / in der Software erfolgen. Eine Abmahnung muss mindestens in Textform erfolgen.

3.9 Die Daten der Bestellung, der Auftragsbestätigung und der gegebenenfalls der Vertragsdurchführung werden nach den gesetzlichen Vorgaben, vor allem AO und HGB, gespeichert.

4. Zahlungsbedingungen und Preisanpassung

4.1 Die Vergütung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, z. B. den bei der Registrierung akzeptierten Lizenzentgelten, die in der jeweils aktuellen Höhe unter: https://www.scopewise.de/preise abrufbar sind. Haben die Vertragsparteien grundsätzlich eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart und fehlt die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, dann gelten die jeweils zuletzt vereinbarten Stunden- und Tagessätze. Sind keine Stunden- oder Tagessätze explizit vereinbart worden, gelten die unter: https://www.scopewise.de/preise abrufbaren allgemeinen Stunde- und Tagessätze als vereinbart. Die Preise verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer, deren jeweils gültigen Satz SCOPEWISE berechnet und in der Rechnung gesondert ausweist.

4.2 Die Vertragsparteien stimmen die Reisekosten ausdrücklich miteinander ab. Kommt eine Regelung nicht zustande gilt Folgendes: Alle Preise verstehen sich zuzüglich aller erforderlichen Reisekosten im üblichen Rahmen, d.h. Bahnfahrt 2. Klasse, Flugticket der Economy-Klasse mit Zusatzleistungen, wie Priority-Check-In und Beinfreiheit, Kfz-Nutzung zu 1,00 € pro gefahrene Kilometer zzgl. Nebenkosten      (z. B. Parkkosten, Mautkosten) und Übernachtung bis 150 € pro Nacht, und zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Reisezeit wird grundsätzlich zum halben Stundensatz berechnet. Dies gilt dann nicht, soweit die Reisezeit als Arbeitszeit genutzt wird, um z. B. bei Flügen oder Zugfahrten zu arbeiten. In diesem Fall wird die als Arbeitszeit genutzte Reisezeit zum vollen Stundensatz berechnet.

4.3 Der Kunde überweist alle Rechnungen an SCOPEWISE ohne Abzug binnen 15 (fünfzehn) Tagen nach Rechnungszugang. Ausschlaggebend für die Fristeinhaltung ist die Gutschrift auf dem Konto von SCOPEWISE. Im Einzelfall kann ein anderes Zahlungsziel vereinbart werden und ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

4.4 Der Kunde kommt 30 (dreißig) Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Die Verzugszinsen betragen 9 (neun) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

4.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegenüber SCOPEWISE aufrechnen. Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag geltend machen. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit SCOPEWISE nur mit vorheriger Zustimmung von SCOPEWISE verpfänden.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden und Referenzbenennung

5.1 Der Erfolg der Tätigkeit von SCOPEWISE hängt auch davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde an den Leistungen von SCOPEWISE mitwirkt. Der Kunde ist hierzu bereit.

5.2 Soweit einzelvertraglich nicht etwas Anderes geregelt ist, wird der Kunde:

5.2.1 SCOPEWISE bei der Vertragsdurchführung in zumutbarem Maße unterstützen,

5.2.2 von sich aus prüfen, ob die Leistungen von SCOPEWISE mit seinen IT-Systemen kompatibel sind, und setzt die Produkte von SCOPEWISE nur auf solchen Systemen ein, welche die Systemanforderungen von SCOPEWISE erfüllen,

5.2.3 jegliche Leistungen und insbesondere Software auf deren Verwendbarkeit im eigenen Betrieb in einer Test-IT-Umgebung zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt,

5.2.4 SCOPEWISE alle Informationen, Vorlagen, Unterlagen oder Daten unentgeltlich übergeben oder übersenden, welche für die Vertragsdurchführung benötigt werden,

5.2.5 SCOPEWISE Zugang zu Räumen und Sachmitteln sowie Kontakt zu Mitarbeitern gewähren, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, und wird insbesondere in jedem Fall jeweils einen Ansprechpartner für organisatorische Fragen und einen Ansprechpartner für technische Fragen benennen,

5.2.6 SCOPEWISE über für die Vertragsdurchführung relevanten Sicherheitsvorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes informieren und

5.2.7 für die Vertragsdurchführung erforderliche Termine oder Besprechungen mit SCOPEWISE abstimmen und vorbereiten.

5.3 Der Kunde räumt SCOPEWISE das Recht ein, ihn als Referenz anzugeben. Hierzu räumt der Kunde hiermit der SCOPEWISE sämtliche Rechte ein, die SCOPEWISE berechtigen, die Firma, das Logo und etwaige Marken des Kunden auf den SCOPEWISE-Websites und in analogen und digitalen SCOPEWISE-Referenzlisten zu verwenden. Dabei darf SCOPEWISE gegenüber anderen Kunden und Interessenten auch die wesentlichen technischen Eckdaten der Zusammenarbeit benennen. Der Kunde hat das Recht, einzelnen Nutzungen mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Die SCOPEWISE nimmt diese Rechteeinräumung hiermit an.

6. Gewährleistung

a) Unverzügliches Untersuchen von Waren und Dienstleistungen

6.1 Der Kunde hat von SCOPEWISE gelieferte Gegenstände (einschließlich Software und Informationen, wie Zugangsdaten) unverzüglich auf offensichtliche Sach- und Rechtsmängel sowie auf die sonstige Vertragskonformität hin zu untersuchen. Teilt er offensichtliche Abweichungen SCOPEWISE nicht unverzüglich in Textform mit, erlöschen insoweit seine Ansprüche, vor allem Mängelansprüche.

b) Gewährleistung bei Dienstleistungen

6.2 Dienstverträge erfüllt SCOPEWISE mit der üblichen kaufmännischen Sorgfalt und gewährleistet, dass das mit der Vertragserfüllung beauftragte Personal über die erforderlichen Qualifikationen, die er- forderlichen Erfahrungen für die Erbringung der vertraglich geforderten Leistungen und die entsprechende Zuverlässigkeit verfügt und die Leistungen nach jeweiligen anerkannten Regeln der Technik erbracht werden; dies betrifft insbesondere die IT-Sicherheit und die Datensicherung. Im Übrigen hat der Kunde Gewährleistungsansprüche gegen SCOPEWISE nur, soweit SCOPEWISE gegenüber dem Kunden ausdrückliche vertragliche Zusagen macht, wie eine bestimmte Reaktionszeit oder Verfügbarkeit.

c) Gewährleistung bei Kauf- und Werkverträgen

6.3 Besteht eine Gewährleistungspflicht von SCOPEWISE, gilt Folgendes: Tritt an den von SCOPEWISE gelieferten oder gefertigten neuen Gegenständen (einschließlich Software) ein Mangel auf, wird SCOPEWISE diesen innerhalb angemessener Zeit nach ihrer Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung). Die Nacherfüllungsfrist beginnt, sobald der Kunde gegenüber SCOPEWISE möglichst präzise und detailliert den Mangel oder seine Auswirkungen schriftlich beschrieben hat. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere, weil der Mangel trotz mindestens zwei Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt von SCOPEWISE abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Dies gilt jedoch nur bei einem wesentlichen Mangel, wenn der Kunde an einer Teilleistung objektiv kein Interesse hat. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an SCOPEWISE für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungs- entgelt bemisst sich an der vereinbarten Vergütung.

6.4 Der Kunde hat keine Ansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden selbst verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Ansprüche, wenn er selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die gelieferten Gegenstände (einschließlich Software und Daten) verändert, es sei denn er weist nach, dass die Änderung den Analyse- oder Bearbeitungsaufwand durch SCOPEWISE nicht wesentlich erschwert hat und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war.

d) Verjährung

6.5 Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SCOPEWISE oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtver- letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SCOPEWISE beruhen, und nicht für Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SCOPEWISE oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SCOPEWISE beruhen.

e) Erstattungsansprüche bei vermeintlicher Mangelbeseitigung

6.6 Stellt sich heraus, dass SCOPEWISE auf Aufforderung des Kunden und in der Annahme einer Mangelbeseitigungspflicht Leistungen vornimmt, obwohl ein Mangel nicht vorlag, hat SCOPEWISE gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Ersatz ihrer damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Die Vergütungspflicht erlischt jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem SCOPEWISE erkennt oder erkennen musste, dass ein Mangel nicht vorliegt. SCOPEWISE informiert den Kunden hierüber. Der Kunde kann die Fortsetzung der Arbeiten gegen Vergütung beauftragen.

f) Vorgehen zur Abwehr von geltend gemachten Drittrechten

6.7 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung seiner Rechte durch den Einsatz von SCOPEWISE-Produkten oder SCOPEWISE-Leistungen (vor allem Software oder SaaS) geltend, stellt SCOPEWISE den Kunden von diesen Ansprüchen frei und übernimmt nach eigenem Ermessen die Abwehr dieser Ansprüche. Der Kunde wird SCOPEWISE unverzüglich über die Geltendmachung solcher Ansprüche unterrichten und die zur Abwehr der Ansprüche notwendigen Informationen und Unterstützungen zur Verfügung stellen. Wehrt SCOPEWISE solche Ansprüche nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ab, ist der Kunde berechtigt, selbst notwendige Abwehrmaßnahmen vorzunehmen. SCOPEWISE erstattet dem Kunden in diesem Fall die dem Kunden entstehenden erforderlichen Kosten. Die Erstattungspflicht gilt nicht, wenn die Kostenerstattung bereits von Dritten erfolgte. SCOPEWISE ist bei einer Verletzung von Schutzrechten Dritter in Abstimmung mit dem Kunden berechtigt, die Software so abzuändern oder zu ersetzen, dass die Rechte Dritter nicht verletzt werden und die Leistung dennoch vertragsgerecht ist oder dem Kunden die zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang erforderlichen Rechte zu verschaffen, sodass die vereinbarte Nutzung durch den Kunden wieder rechtlich gestattet wird.

7. Haftung und Haftungsausschluss

7.1 Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach diesem Abschnitt, und zwar auch hinsichtlich sämtlicher anderer haftungseinschränkender oder gewährleistungseinschränkender Regelungen in diesen AGB.

7.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der SCOPEWISE oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von SCOPEWISE beruhen, haftet SCOPEWISE unbeschränkt.

7.3 Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet SCOPEWISE unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.4 Für leichte Fahrlässigkeit haftet SCOPEWISE nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und nur, soweit mit deren Entstehung im Rahmen der Vertragserfüllung typischerweise gerechnet werden muss. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf 200.000,00 € pro Schadensfall, höchstens jedoch je Vertrag 500.000,00 €.

7.5 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn es liegt ein Fall von Ziffer 7.2 oder Ziffer 7.3 dieses Abschnittes vor.

7.6 In allen sonstigen Fällen ist die Haftung von SCOPEWISE, soweit gesetzlich zugelassen, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für indirekte Schäden, wie Folgeschäden, entgangene Gewinne, entgangene Ersparnisse, Verzugsschäden, erlittene Verluste, Schäden durch Geschäftsstockung oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden.

7.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleibt unberührt.

7.8 SCOPEWISE haftet ferner nicht für Schäden oder Mängel aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle von SCOPEWISE liegen. Hierzu gehören vor allem Höhere Gewalt oder kriminelle Handlungen, z. B. Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge, Aufstände, staatliche Maßnahmen, Epidemien, Streik, Pandemien, Diebstahl, Feuer, Explosion, (D-)DOS-Angriffe, Hacking, Cracking. In diesen Fällen ist SCOPEWISE auch von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit ihr die Leistungserbringung aufgrund Höherer Gewalt oder krimineller Handlungen tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. 

8. Geheimhaltung, Verschwiegenheit

8.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertrags erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Vertragspartei oder deren Geschäftspartner streng vertraulich zu behandeln und von diesen weder für sich noch für Dritte Gebrauch zu machen oder diese an Dritte weiterzugeben.

8.2 Informationen oder Daten sind dann keine Geschäftsgeheimnisse, wenn sie

8.2.1 durch deren Inhaber nicht angemessen mit ausreichenden technischen, organisatorischen oder vertraglichen Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden,

8.2.2 zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der anderen Vertragspartei aus anderen Quellen und ohne Geheimhaltungsverpflichtung oder öffentlich bekannt waren,

8.2.3 nach Bekanntgabe an die andere Vertragspartei öffentlich bekannt werden und dies nicht unmittelbar oder mittelbar auf einem Verhalten der anderen Vertragspartei beruht.

8.3 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen überlassenen und als vertraulich und/oder als Geschäftsgeheimnis gekennzeichneten Unterlagen vertraulich zu behandeln, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern und ohne Einwilligung der anderen Vertragspartei weder zu vervielfältigen noch an Dritte weiterzugeben oder den Inhalt Dritten sonst wie zugänglich zu machen. Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass innerhalb ihrer Organisationen nur solchen Mitarbeitern die Daten/Dateien/Informationen/Unterlagen zugänglich gemacht werden, die diese zwingend benötigen und mit denen eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen wurde. Gleiches gilt für sonstige Vertragspartner der Vertragsparteien, wie Lieferanten, Berater, Kunden oder Dienstleister.

8.4 Wird eine der Vertragsparteien behördlich oder gesetzlich zu einer Offenlegung verpflichtet, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich und möglichst vor der Offenlegung über die Einzelheiten dieser Verpflichtung, einschließlich der Vorlage der zur Offenlegung verpflichtenden Dokumente, sofern ihr dies rechtlich möglich ist.

8.5 Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten während der gesamten Laufzeit und sinngemäß auch nach Ende der Geschäftsbeziehung fort.

9. Datenschutz

9.1 Soweit die Vertragsparteien im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten verarbeiten, werden sie die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten und ihre Mitarbeiter und etwaig eingebundene Dritte entsprechend aufklären und verpflichten.

9.2 Die Verpflichtungen zur Einhaltung des Datenschutzes gelten während der gesamten Laufzeit und sinngemäß auch nach Ende der Geschäftsbeziehung fort.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Sehen Bestimmungen dieser AGB (im Allgemeinen Teil oder in den Besonderen Teilen) Schriftform vor, so ist es zur Wahrung dieser Form ausreichend, wenn die Erklärung per Telefax auf dem Briefpapier des Versenders oder per E-Mail mit einer vollständigen E-Mail-Signatur (= Geschäftsbriefangaben) des Versenders abgegeben wird.

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, darüber zu verhandeln, die unwirksamen Vorschriften schriftlich durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.

10.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich Darmstadt. Die gesetzlichen ausschließlichen Gerichtsstände bleiben unberührt. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von SCOPEWISE.

10.4 Auf die Geschäftsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

 

IV. Besonderer Teil – SaaS

1. Geltungsbereich

1.1 Dieser „Besondere Teil – SaaS“ gilt für internetbasierte Softwarenutzung als Software as a Service Dienst (SaaS). SCOPEWISE stellt dem Kunden in einem Rechenzentrum eine über das Internet erreichbare IT-Umgebung bereit, auf welcher der Kunde die SCOPEWISE-Software im Objektcode nutzen kann. Das Hosting (also das Betreiben dieser IT-Umgebung in einem Rechenzentrum und die Anbindung an das Internet) erfolgt nach Wahl von SCOPEWISE entweder durch SCOPEWISE selbst oder durch einen Lieferanten von SCOPEWISE.

1.2 SCOPEWISE steht nicht dafür ein, dass die SCOPEWISE-Software für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet ist und, dass der Einsatz der SCOPEWISE-Software zum vom Kunden gewünschten Ergebnis führt. SCOPEWISE steht insbesondere nicht dafür ein, dass die von der Software gelieferten Prognosen der Baukosten zutreffend sind. Abweichungen, auch in einem ganz erheblichen Umfang, sind eine Kerneigenschaft von Prognosen; sie dienen lediglich einer groben Orientierung und entbinden nicht von einer anschließenden sorgsamen eigenen Planung der Baumaßnahme und Anpassung der Vorlagen auf kundenspezifische Bedürfnisse und die aktuelle Marktlage.

1.3 Unterstützungsleistungen an Software und Hardware außerhalb des SaaS und vor allem Schulung, Programmier- und Beratungsleistungen sind im SaaS-Leistungsumfang nicht enthalten. Soweit SCOPEWISE im Rahmen des SaaS-Angebots dem Kunden solche Leistungen zusagt, gelten hierfür die Bestimmungen des Abschnitts V. (Beratung) dieser AGB.

2. Hosting

2.1 Es gilt der vereinbarte Nutzungsumfang. Der Kunde kann den Nutzungsumfang mit einer schriftlichen Erklärung oder die in der Software enthaltenen Upgrade-Funktionen gegenüber SCOPEWISE hinsichtlich der Nutzungsparameter (wie Nutzeranzahl und Gebäudeanzahl) erhöhen. 

2.2 SCOPEWISE erbringt die SaaS-Leistungen, insbesondere das Hosting, als Dienstleistung und bemüht sich nach besten Kräften und soweit es von SCOPEWISE beeinflussbar ist, die vertraglich vorgesehene Verfügbarkeit von SaaS zu erreichen.

2.3 SCOPEWISE schuldet allein die Anbindung von SaaS an das Internet bis zum Übergabepunkt ins Internet am Rechenzentrum und haftet insbesondere nicht für das Funktionieren der Internetleitungen oder Telefonleitungen oder anderer Datenleitungen außerhalb des Rechenzentrums, von welchem aus dem Hosting erfolgt. SCOPEWISE teilt dem Kunden die Zugangsdaten mit. Diese sind vor allem der Mandantenname und die Internet-Adressdaten (Links), in Ausnahmefällen der Anmeldename oder Benutzername und die Passwörter.

2.4 SCOPEWISE richtet das SaaS so ein, dass der Kunde über einen gängigen Internet-Browser (aktuell Google Chrome, in der Regel auch Browser auf der Basis von Google Chrome, zukünftig aktuelle Liste jeweils auf der Website von SCOPEWISE – unter „Support“ – einsehbar) auf das SaaS und die dortige SCOPEWISE-Software zugreifen kann. SCOPEWISE gibt dem Kunden Anforderungen an diese gängigen Internet-Browser bekannt und teilt dem Kunden insbesondere solche Internet-Browser mit, welche für die Leistungen von SCOPEWISE optimiert wurden. SCOPEWISE ist berechtigt, mit einer Ankündigungszeit von 1 (einer) Woche, technische Veränderungen vorzunehmen, die beim Kunden zu einem Update des Internet-Browsers oder zu einem Wechsel des Internet-Browsers führen können. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Änderungen, die durch Änderungen von Dritter Seite (Betriebssystem, Browser-Update, IT-Sicherheitstechnisch bedingter Anpassungsbedarf) erforderlich werden. Ansprüche erwachsen dem Kunden hieraus nicht. Der Kunde kann für etwaige Anpassungsarbeiten Beratungsleistungen bei SCOPEWISE gesondert beauftragen.

2.5 Die Inhalte der Ziffer 2.4 gelten entsprechend für andere erforderliche technische Änderungen am SaaS und bei der Nutzung eventuell zukünftiger Apps auf der Basis der Betriebssystems iOS oder Android. Dies gilt vor allem für Änderungen des Zugangsverfahrens (z. B. erweiterte Sicherheits- anforderungen) und für den Wechsel von eingesetzter Software, Hardware, weiterer Einrichtungen oder Lieferanten.

3. Vergütung

3.1 Die SaaS-Vergütung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bzw. aus den Angaben auf https://www.scopewise.de/preise.

4. Pflichten des Kunden und Zurückbehaltungsrecht von SCOPEWISE

4.1 Der Kunde wird die nachfolgenden Pflichten stets erfüllen. Verstößt der Kunde gegen diese Pflichten und wird dadurch die Erbringung des SaaS wesentlich erschwert oder mit Nachteilen für andere SCOPEWISE-Kunden verbunden, darf SCOPEWISE den Zugang zum SaaS des Kunden aussetzen, und zwar nach erfolgter Abmahnung und dem fruchtlosen Ablauf der gesetzten, angemessenen Frist. Die Abmahnung und Fristsetzung entfallen, wenn durch die Pflichtverletzung des Kunden die Leistungser- bringung des SaaS vollständig unmöglich wird oder die weitere Leistungserbringung durch SCOPEWISE für andere SCOPEWISE-Kunden mit gravierenden Nachteilen verbunden wäre.

4.2 Die Vergütungspflicht des Kunden gegenüber SCOPEWISE besteht ungeachtet dessen für die gesamte Vertragsdauer.

4.3 Der Kunde informiert SCOPEWISE unverzüglich zumindest in Textform über sämtliche Umstände und vor allem deren Änderungen, die sich auf die vertragsgemäße Durchführung des Vertrages auswirken werden oder auswirken könnten.

4.4 Der Kunde stellt eigenverantwortlich sicher, dass er während der Vertragslaufzeit über eine ausreichend dimensionierte und gesicherte Internetanbindung verfügt.

4.5 Der Kunde nutzt SaaS eigenverantwortlich. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass in das SaaS eingegebene Daten (Prozessdaten) keine Rechte Dritter verletzen und gegen keine Gesetze verstoßen. Der Kunde stellt SCOPEWISE von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter gegen SCOPEWISE frei und erstattet SCOPEWISE vor allem die tatsächlich entstandenen Rechtsverteidigungskosten.

4.6 Der Kunde stellt einen sorgfältigen Umgang mit den Zugangs- und Identifikationsdaten sicher, welche der Kunde von SCOPEWISE für die Nutzung von SaaS erhält oder im Rahmen der Nutzung selbst erstellt. Im Falle von Verlust, Diebstahl oder anderen Ereignissen, die zu einem Risiko einer unrechtmäßigen Nutzung führen, hat der Kunde unverzüglich SCOPEWISE zu benachrichtigen, damit die Vertragsparteien geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen können. Die Kosten der Sicherungsmaßnahmen trägt der Kunde. SCOPEWISE berechnet dem Kunden die Leistungen nach Aufwand.

4.7 Der Kunde befolgt die Anweisungen von SCOPEWISE bezüglich der Nutzung des SaaS. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung von Standards und Anforderungen an Hardware, Software und Personal, die SCOPEWISE dem Kunden mitteilt, sowie für Sicherungsmaßnahmen, falls das Risiko eines unbefugten Zugangs zum SaaS besteht. Befolgt der Kunde die Anweisungen nicht, ist SCOPEWISE berechtigt, technische Mittel einzusetzen, um die vom Kunden verursachten Risiken oder Belastungen auszuschließen oder jedenfalls zu verringern. Dies kann bis zu einer vollständigen Leistungseinstellung führen. Schadensersatzansprüche kann der Kunde gegenüber SCOPEWISE hieraus nicht geltend machen.

4.8 Stellt der Kunde eine Fehlfunktion oder einen Fehler oder einen Mangel fest, teilt er dies unverzüglich SCOPEWISE mit. Nach Mitteilung einer Störung oder eines Fehlers durch den Kunden ergreift SCOPEWISE die Maßnahmen, die zu einer Reparatur führen oder führen können. SCOPEWISE ist berechtigt, vorübergehende Lösungen, Notlösungen, Umleitungen und/oder andere problemmindernde Maßnahmen durchzuführen.

4.9 Der Kunde unterlässt es, die SCOPEWISE-Software ohne die Zustimmung von SCOPEWISE, selbst oder durch Dritte, zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verändern, zu warten und insbesondere Funktionen zu (kundenspezifischen) Produkten und Dienstleistungen hinzuzufügen.

4.10 Der Kunde unterlässt es, Reverse Engineering oder Dekompilierung oder jede andere Art der Anpassung der SCOPEWISE-Software in eine von Menschen lesbare Form durchzuführen. Erlaubt ist dies ausschließlich in den durch zwingendes Recht vorgesehenen Konstellationen. Der Kunde teilt SCOPEWISE die Vornahme einer der oben aufgeführten Handlungen unverzüglich mit und übermittelt SCOPEWISE unverzüglich die Kopie des entstandenen Arbeitsergebnisses.

4.11 Der Kunde unterlässt es, SaaS so zu nutzen oder so zu konfigurieren, dass Schäden am SaaS oder Störungen im Gebrauch des SaaS auftreten können. Insbesondere wird der Kunde jegliche Überbelastung und vor allem Penetrationstests ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von SCOPEWISE unterlassen.

5. Sicherstellung der SaaS-Funktionsfähigkeit

5.1 SCOPEWISE ist berechtigt, auf Protokolldateien und andere Nutzungsinformationen zuzugreifen, um die Nutzung des SaaS zu analysieren, insbesondere zu Zwecken der IT-Sicherheit, Fehlerbehebung und Produktverbesserung. SCOPEWISE wird die Ergebnisse einer solchen Analyse an Dritte nicht weiter- geben. Dies gilt nicht für Zahlen und Daten, die sich auf die Nutzung des SaaS beziehen und nicht direkt auf die Nutzung durch den Kunden zurückgeführt werden können.

5.2 SCOPEWISE plant anhand des mit dem Kunden abgeschlossenen SaaS-Vertrages die voraussichtliche Nutzungsintensität und stellt entsprechende Ressourcen sicher. SCOPEWISE ist berechtigt sicherzustellen, dass der Kunde SaaS vertragskonform nutzt und darf technische Beschränkungen und Kontrollmechanismen integrieren, um die vertragskonforme Nutzung zu überprüfen und eine darüberhinausgehende Nutzung zu verhindern.

5.3 SCOPEWISE informiert den Kunden im Voraus über eine geplante Wartung, wenn diese Wartung zu Problemen beim Zugang zum SaaS oder zur Nichtverfügbarkeit des SaaS führt. Der Wartungszeitpunkt wird, soweit möglich, gemeinsam mit dem Kunden festgelegt. Andere Wartungsarbeiten finden, so weit wie möglich, während der Werktage statt.

5.4 SCOPEWISE behält sich das Recht vor, jederzeit Wartungsarbeiten durchzuführen, wenn die Art oder Dringlichkeit der Störung, des Fehlers oder des Problems dies vernünftigerweise erfordert.

5.5 SCOPEWISE ist bestrebt, einen angemessenen physischen und logischen Schutz gegen unbefugten Zugriff Dritter auf das SaaS zu gewährleisten. Wünscht der Kunde bestimmte Sicherheitsmaßnahmen, muss der Kunde SCOPEWISE zur Angebotsabgabe auffordern. SCOPEWISE wird daraufhin die Machbarkeit prüfen und bejahendenfalls ein Angebot an den Kunden unterbreiten, welches der Kunde annehmen kann.

6. Leistungsparameter

6.1 SCOPEWISE stellt während der Vertragslaufzeit eine Verfügbarkeit des Hosting-Rechners am Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet in Höhe von 98 % pro Monat sicher.

6.2 Die Verfügbarkeit bezieht sich stets auf die Servicezeit, und zwar in der Zeit von Montag bis Freitag, jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, jedoch nicht an gesetzlichen bundeseinheitlichen Feiertagen.

6.3 Wird die vertraglich vorgesehene Verfügbarkeit im Monatsdurchschnitt unterschritten, ist die Vergütung im betroffenen Monat wie folgt gemindert:

Verfügbarkeit      Minderung

96-97%                       15%

95-96%                        20%

94-95%                        25%

93-94%                        30%

92-93%                        35%

91-92%                        40%

90-91%                        45%

< 90 %                         100%

6.4 SCOPEWISE ist berechtigt, außerhalb der Servicezeit Wartungsarbeiten durchzuführen. SCOPEWISE behält sich vor, in technisch notwendigen Fällen auch innerhalb der Servicezeit Wartungen durchzuführen, allerdings nur mit einer Vorankündigung von mindestens drei Stunden.

6.5 SCOPEWISE stellt dem Kunden die Software im SaaS stets in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung. SCOPEWISE ist berechtigt, die Software weiterzuentwickeln und für alle Kunden zu aktualisieren; dies erfolgt grundsätzlich außerhalb der Servicezeit. Softwareänderungen können zu Veränderungen des Nutzerverhaltens und der Softwarebenutzung führen. Einarbeitungs- und Schulungs- aufwand sowie etwaige weitere Folge-Investitionen aufseiten des Kunden stellen keinen Mangel und keinen zu ersetzenden Schaden dar.

6.6 SCOPEWISE erstellt täglich Datensicherungen und hebt diese für 15 Kalendertage auf; anschließend werden sie überschrieben.

6.7 SCOPEWISE bietet Support innerhalb der Servicezeit. Supportanfragen sind zu richten an:

E-Mail: planningscopesupport@scopewise.de

 

V.) Besonderer Teil – Beratung

1. Geltungsbereich, Dienstleistung und ausnahmsweise Werkleistung

1.1 Dieser „Besondere Teil – Beratung“ gilt für sämtliche mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Beratungsleistungen von SCOPEWISE. Die Beratung umfasst sämtliche Unterstützungsleistungen, die von SaaS nicht umfasst sind. Hierzu gehören z.B. Mitwirkung bei Projektplanung, Konzeptionierung, Consulting, Implementierung, Softwareanpassungen, Programmierung von Reports/Berichten, 2nd Level Support, Schulungen und die Durchführung von Kursen sowie die Aufnahme von Projekt- und Vorlageninformationen. SCOPEWISE kann die Leistungen nach eigener Wahl selbst oder durch von SCOPEWISE beauftragte, externe Dienstleister erbringen (lassen).

1.2 Die Beratung erfolgt als Dienstleistung, sodass SCOPEWISE einen bestimmten Leistungserfolg gegenüber dem Kunden nicht schuldet. Das Werkvertragsrecht findet auf eine Beratungsleistung nur dann Anwendung, wenn sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, dass SCOPEWISE einen bestimmten, genau beschriebenen, und im Rahmen einer Abnahme (Funktionsprüfung) zu überprüfendem Erfolg schuldet.

2. Leistungserbringung

2.1 SCOPEWISE erbringt ihre Leistungen innerhalb der Servicezeiten ohne Aufschlag. In Abstimmung mit dem Kunden erbringt SCOPEWISE diese Arbeiten auch außerhalb der Servicezeiten. In diesem Fall berechnet SCOPEWISE einen Aufschlag in Höhe von 25% für Arbeiten zwischen 18.00 und 09.00 Uhr (Spät- und Nachtarbeit) und mit einem Aufschlag von 50% für sämtliche Arbeiten an einem Wochenende oder an einem bundeseinheitlichen Feiertag. Beide Aufschläge sind kombinierbar.

2.2 Vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Leistungen von SCOPEWISE in mehreren Phasen oder Abschnitten erfolgt, die aufeinander aufbauen, kann SCOPEWISE die weitere Leistung aussetzen und erst dann wiederaufnehmen, bis der Kunde die vorangegangene Leistung als vertragskonform bestätigt hat.

2.3 Vorgesehene Lieferfristen von SCOPEWISE an den Kunden dienen ausschließlich der besseren Planung und Abstimmung der Vertragsparteien. Sie stellen insbesondere keine fixe, kalendermäßig bestimmte Leistungszusage von SCOPEWISE dar. Die Fristüberschreitung führt daher nicht zu einem Verzug von SCOPEWISE und begründet auch keinerlei sonstige Ansprüche des Kunden. Fehlende Mitwirkungsleistungen führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfristen.

2.4 SCOPEWISE ist in der Art und Weise der Leistungserbringung frei und ist insbesondere berechtigt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, Dritte mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Die Vertragsparteien können abweichende Regelungen hierzu treffen, insbesondere in einem Vertrag über Auftragsverarbeitung, soweit es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt.

2.5 SCOPEWISE erbringt die Leistungen remote oder – nach Abstimmung – vor Ort beim Kunden. Bei remote Leistungen weist SCOPEWISE bereits jetzt darauf hin, dass bei Unterstützungsleistungen ein Systemzugriff seitens SCOPEWISE auf die SaaS-Instanz sowie auf den betroffenen Arbeitsplatz des Kunden erfolgen kann. Der Zugriff auf die SaaS Instanz erfolgt per Einladung des SCOPEWISE Mitarbeiters durch den Kunden zu seinem SaaS Mandanten. Die Einladung kann jederzeit rückgängig gemacht werden.  Der Zugriff auf den betroffenen Arbeitsplatz -falls erforderlich- erfolgt über einen Support Account von SCOPEWISE. Ein solcher Zugriff wird stets vom Service-Personal von SCOPEWISE angekündigt und erfolgt nur bei einer entsprechenden Freigabe des Kunden-Mitarbeiters bzw. der Kunden-Mitarbeiterin, welche den Supportfall auslöste. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt das Teilen des Bildschirms bzw. betroffenen Fensters auf dem Arbeitsplatz durch den Kunden (passive Fernwartung). Der Kunde muss dazu bis zur Fehlerbehebung zur Verfügung stehen. 

3. Vergütung

3.1 Die Vergütung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Die Parteien vereinbaren je Beratungsauftrag, ob die Leistungsabrechnung als Festpreis oder nach Aufwand erfolgt. Sämtliche Beratungsleistungen (sowohl Dienstleistungen als auch etwaige Werkleistungen) werden nach Aufwand abgerechnet, wenn nicht ein Festpreis vereinbart wird.

3.2 Erfolgt eine Abrechnung nach Aufwand, erbringt SCOPEWISE die vertragsgemäße Leistung und berichtet dem Kunden über seine Leistungen in einer Stundenaufstellung, welche die Grundlage der Leistungsabrechnung darstellt.

3.3 Teilt SCOPEWISE dem Kunden vorab eine Aufwandsschätzung mit, so beruht diese auf den Erfahrungswerten aus der Vergangenheit und aus anderen Projekten. Daher ist diese Schätzung unpräzise und unverbindlich. Es handelt sich dabei um keinen Kostenvoranschlag. Die Abrechnung erfolgt stets nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand. Ist absehbar, dass der geschätzte Aufwand um mehr als 10% überschritten wird, holt SCOPEWISE unter Angabe der Gründe und einer aktualisierten Aufwands- schätzung die Zustimmung des Kunden ein.

3.4 SCOPEWISE rechnet die von ihr nach Aufwand erbrachten Leistungen monatlich ab. Zum Festpreis vereinbarte Leistungen werden nach vereinbarten Teilleistungen, Meilensteinen oder nach Gesamt-Ablieferung und bei vereinbartem Werkvertrag nach Abnahme abgerechnet. Die Parteien können Abschlagszahlungen vereinbaren.

3.5 SCOPEWISE ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung (Vorschuss) zu verlangen und mit den Arbeiten erst zu beginnen, wenn diese bei SCOPEWISE eingegangen ist.

4. Schulungen

4.1 SCOPEWISE führt Schulungen online durch. Der konkrete Schulungsinhalt, die maximale Teilnehmerzahl, die Zielgruppe und der Referent sind im Angebot enthalten.

4.2 Bei der Schulung werden der Kunde und seine Mitarbeiter mit der Bedienung der SCOPEWISE Softwareprodukte durch SCOPEWISE Referenten entweder in Standard-Schulungen oder individuell vertraut gemacht. Die Schulungen erfolgen ausschließlich auf Basis des Dienstvertragsrechts; ein bestimmter Schulungserfolg ist nicht geschuldet.

4.3 Zur Schulung gehört nicht die Beseitigung von Fehlern oder Umsetzung von Änderungswünschen hinsichtlich der Softwareprodukte. Die Fehlerbehebung fällt vielmehr in den Bereich der Gewährleistung.

4.4 Die Schulungsentgelte schließen die Kosten für die Schulungen, für die Seminarunterlagen (v.a. Präsentation; ein Skript o.ä. ist nicht geschuldet) ein. Für die Rechte an Schulungsunterlagen gilt die Rechteeinräumung im Rahmen von SaaS entsprechend.

4.5 Die Absage einer Schulung durch den Kunden ist kostenfrei möglich, wenn sie bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Schulung erfolgt. Bei Absage bis 7 Tage vor Beginn fallen 50% der Kosten an. Bei einer Absage von weniger als 7 Tage vor Beginn gilt Ziff. 4.6.4.6 Für eine verbindlich zugesagte Schulungs- oder Seminarteilnahme zahlt der Kunde an SCOPEWISE ein Ausfallentgelt, wenn er nicht teilnimmt oder die Teilnahme nicht rechtzeitig absagt. Das Ausfallentgelt beträgt 30% der vertraglich vereinbarten Schulungsgebühren zuzüglich weiterer tatsächlich entstandener Kosten, wie im Falle einer Präsenzschulung, nicht oder nicht kostenfrei stornierbarer Reise- und Übernachtungskosten.

4.6 Diese Regelungen gelten für Onlineschulungen.

5. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

5.1 Der Kunde wird, sofern ausnahmsweise ausdrücklich eine Werkleistung vereinbart wurde, die Abnahme unmittelbar nach Ablieferung oder Übergabe an ihn oder nach Meldung der Abnahme- bereitschaft, wenn der Kunde auf die Leistung bereits zugreifen kann, unverzüglich einleiten und hierzu eine Funktionsprüfung durchführen.

5.2 Ergibt die Funktionsprüfung, dass das Werk der Leistungsbeschreibung vollständig oder im Wesentlichen entspricht, erklärt der Kunde unverzüglich und zumindest in Textform die Abnahme des Werkes. Bei etwaigen, konkret zu benennenden Mängeln, kann sich der Kunde Gewährleistungsrechte in der Abnahmeerklärung ausdrücklich vorbehalten.

5.3 Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Prüfungszeit, die in der Regel 15 (fünfzehn) Kalendertage beträgt, die Abnahme nicht erklärt und keine Mängel anführt, die die Abnahme hindern.

Februar 2022